AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Abschluss
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Verkaufsbedingungen. Durch die Auftragserteilung werden sie von dem Käufer in allen Punkten
anerkannt.Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend, mündliche Vereinbarungen sind
für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und
der Rechnung entsprechen.

II. a) Berechnung
Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes
vereinbart ist. Werden bei Importwaren nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben irgendwelcher Art erhöht oder
neue eingeführt, erfolgen Änderungen der Währungsparitäten oder verändern Umstände, die wir nicht zu vertreten
haben, die Kalkulation wesentlich, so sind wir zu einer entsprechenden Angleichung des Verkaufspreises
berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferanten mit uns getroffene Festpreisvereinbarungen verletzen
bzw. aufkündigen sollten. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag
gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermittelt, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben.
Haben sich die Preise des Lieferwerks gegenüber den in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung
angegebenen Preise erhöht, so ist der Käufer berechtigt, von der hinsichtlich der Preiserhöhung betroffenen
Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten; ein Rücktrittsrecht besteht indessen nicht bei der Preiserhöhung, die
durch Erhöhung der Umsatzsteuer verursacht wird. Bei Stornierung eines Auftrages oder eines Teilauftrages durch
den Käufer sind wir berechtigt, 20 % des Auftragswertes als Stornokosten zu berechnen. Der Mindestwarenwert
beträgt € 150,- pro Auftrag. Kleinere Aufträge sind sofort bar zu bezahlen.

II. b) elektronischer Rechnungsversand
Mit Annahme des Auftrags stimmt der Kunde dem elektronische Rechnungsversand per E-Mail durch die Blech +
Profil RL Edelstahlhandelsges. mbH zu. Er erhält Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt
gegebene E-Mail -Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Kunde hat
empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email durch
die Blech + Profil ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail -Adresse zugestellt werden
können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren.
Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an die Blech + Profil (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können
nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail -Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich
schriftlich und rechtsgültig uns mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen der Blech + Profil an die vom Kunden
zuletzt bekannt gegebene E-Mail -Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner
E-Mail -Adresse der Blech + Profil nicht bekannt gegeben hat.
Die Blech + Profil RL Edelstahlhandelsges. mbH haftet nicht für Schäden die aus einem gegenüber einer
postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail
resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines
Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen.
Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an
die zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Wir behalten uns das das Recht vor, aus wichtigem Grund
die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die uns zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift
umzustellen.

III. Liefer- und Leistungszeit
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Waren und werden nach Möglichkeit
eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Nur wenn die bereits erbrachten
Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Solange
der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist,
ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, oder
eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen oder Vorauszahlungen oder Nachnahme in bar zu verlangen. Soweit
noch Wechsel laufen, behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen. Ist der
Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf
Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeiter-,
Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder
sonstige von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Behinderungen verlängern die Lieferfristen um die
Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit
zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht durchgeführt ist. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem
Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens 5 % des Warenwerts der verspäteten oder
unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit haften.

IV. Güten, Maße, Gewichte und Abnahmen
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Mangels solcher, gelten die
entsprechenden Euronormen. Mangels solcher gilt der Handelsbrauch, solange nichts anderes schriftlich vereinbart
ist. Soweit es handelsüblich ist, dass bei Gewicht berechneten Waren, das auf dem Werk von Wiegemeistern
festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung
maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese
verteilt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei
Anlieferung beanstandet werden. Das Wort „circa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns 10 % mehr oder weniger
zu liefern. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so
erfolgen diese auf dem Lieferwert sofort nach Meldung oder Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der
Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material
ohne Abnahme zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem
Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.

V. Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung
Verpackung, Versandweg und Transportmittel werden von uns gewählt. Versandfertig gemeldete Ware muss
unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Käufers zu lagern und sofort zu berechnen.
Die Lieferung „frei LKW ab Ladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für Lkw gut
befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich.
Wartezeiten werden in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferung im zumutbaren Umfang berechtigt. Mit der
Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder
des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung „frei Bestimmungsort“, auf den Auftraggeber über.

VI. Zahlung
Für die Zahlung sind in jedem Fall die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegebenen Bedingungen
maßgebend. Jede eingehende Zahlung wird nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten
gesicherten Verbindlichkeit verwendet. Zahlungen sind erst dann bewirkt , wenn wir endgültig über den Betrag
verfügen können. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung
entgegengenommen. Diskont-, Wechsel- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu
bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 5 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch nicht unter 8 % p.a. zu berechnen. Die
Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten. Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit einer
von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet oder wegen einer derartigen
Forderung ein Zurückbezahlungsrecht geltend gemacht werden. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind
jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die
nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu
mindern. Verursacht der Besteller eine Lieferverzögerung, so werden die Zahlungen ab Gefahrenübergang fällig.
Die Verwahrung der Waren erfolgt in diesem Falle auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Forderungen aus
Erstgeschäften zwischen unseren Häusern sind vom Käufer in bar zu begleichen. Diese sind bei Lieferung,
Teillieferung, Abholung oder Teilabholung vollständig zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes mit uns vereinbart
ist, berührt der Zeitpunkt der Vorlage von Dokumenten (Zeugnisse, Atteste usw.) beim Käufer nicht die Fälligkeit
seiner Zahlungsverpflichtungen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig aus der
Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch für
Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die
Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der
entsprechende Abschluss ist vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Der Käufer ist stets widerruflich und solange
er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt
belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine
Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer
sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die
Forderungen daraus auf uns übergehen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile aufgrund Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteil. Wird die
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe
nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an
uns ab. Der ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, zur Be- und Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt
oder nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Auf unser Verlangen, hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
zu machen. Wir sind berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen –
einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring – Gesellschaften – ist der Käufer ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht befugt; zu einem Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaf ohne
Rückbelastungsmöglichkeit (sogenanntes „echtes Factoring“) erteilen wir unsere Zustimmung unter der
aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoring-Gesllschaft an ihn geleisteten Zahlungen
unverzüglich an uns weiterleitet. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware hat
der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Alle
Interventionsanlagen gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie von den Dritten (Gegner der
Drittwiederspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiederspruchsklage berechtigterweise
erhoben worden ist.
Als Weiterveräußerung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, gilt auch eine Verwendung der Vorbehaltsware
durch den Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages. Unsere Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.
Die Verarbeitung aller von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalsware im Sinne dieses Abschnittes VII.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der
anderen verwendeten Sachen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser
Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 944, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des
Käufers an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sache auf uns
über. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Auf die entstehenden Miteigentumsanteile finden die für
Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts VII. entsprechende Anwendung.

VIII. Mängel
Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.
Unterlässt er die Prüfung, entfällt für das Lieferwerk und für uns jegliche Haftung. Etwaige Mängel sind uns sofort,
spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel sofort nach der Entdeckung
innerhalb der in § 477 BGB festgesetzten Frist schriftlich, unter Angabe der Auftragsnummer und der Rechnungs-,
und Lieferscheinnummern anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
Voraussetzung für eine Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach
Ablieferung. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir verpflichtet, die Ware
umzutauschen. Falls die nicht möglich ist, sind wir zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung
des Kaufpreises verpflichtet. Voraussetzung ist, dass sich die Waren in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung
befindet. Weist der Käufer nach, dass er die Ware ohne Verletzung der Rügepflicht weiterverarbeitet oder
weiterveräußert hat, so kann er für diesen Teil der Ware Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn der
Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Die
Mängelrüge erfasst nur die nachweisbar beanstandete Ware, ohne die Abnahmepflicht des Käufers bezüglich der
noch zu liefernden Vertragsmengen zu berühren. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen
Einverständnis und nur an die von uns bestimmte Anschrift zurückgesandt werden. Bei Waren, die als deklassiertes
Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

IX. Haftung und Verjährungl
Wenn uns soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein
Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit,
Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter
Handlung wegen verspäteter Lieferung oder Mangelfolgeschaden etc.) ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz zur
Last fällt oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für
Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt
auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen
vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort; Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich der Sitz
unserer Gesellschaft. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz unserer
Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über
den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine
oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist davon die Wirksamkeit der
übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck,
soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.