Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Bearbeitungsbedingungen für den B2B-Geschäftsverkehr

I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen, Leistungen, Verkäufe, Bearbeitungen, Zuschnitte und sonstige Geschäfte der Blech + Profil RL Edelstahlhandelsges. mbH (nachfolgend: „wir/uns“) mit ihren Kunden. Wir schließen nur Verträge mit Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung, Auftragsbestätigung, des Abrufs oder sonstiger Erklärungen auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder die Leistung vorbehaltlos ausführen.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für Inhalt und Umfang individueller Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Bestätigung maßgeblich.

II. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, alternativ durch Beginn der Bearbeitung oder durch Lieferung der Ware zustande.
Angaben in Katalogen, Preislisten, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Online-Darstellungen, Musterstücken oder sonstigen Produktinformationen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien übernehmen wir nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform bestätigt wurden.
Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Zeichnungen, CAD-Dateien, Skizzen, Muster, Maße, Materialvorgaben, Spezifikationen und sonstigen technischen Angaben vollständig, richtig, widerspruchsfrei und für den vom Kunden vorgesehenen Zweck geeignet sind. Wir führen unsere Leistungen auf Grundlage dieser Kundenvorgaben aus. Eine eigene Prüfung der Kundenvorgaben auf konstruktive, technische, statische, materialbezogene, rechtliche oder sonstige inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zweckmäßigkeit schulden wir nicht, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung, ob die Vorgaben für den vom Kunden beabsichtigten Einsatz, Einbau oder die Weiterverarbeitung geeignet sind. Erkennen wir offensichtliche Unklarheiten, Widersprüche oder Ausführungsrisiken, werden wir den Kunden hierauf hinweisen; Eine weitergehende Prüfungs-, Beratungs- oder Hinweispflicht wird hierdurch nicht begründet.
Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Inhalte wie Zeichnungen, CAD-Dateien, Skizzen, Muster, und sonstigen Texte und Grafiken frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde zu deren Nutzung im Rahmen des Auftrags berechtigt ist. Wird unsere Leistung aufgrund von Kundenvorgaben erbracht und machen Dritte wegen dieser Vorgaben Rechte gegen uns geltend, stellt der Kunde uns von solchen Ansprüchen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Änderungen oder Ergänzungen eines erteilten Auftrags bedürfen unserer Bestätigung in Textform. Mehrkosten, Verzögerungen oder Materialverluste, die durch nachträgliche Änderungen des Kunden entstehen, trägt der Kunde.
Soweit diese Bedingungen auf unterschiedliche Geschäftsarten Anwendung finden, gelten sie für reine Warenlieferungen als Kaufbedingungen, für die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, insbesondere Zuschnitte aus von uns gestelltem Material oder individuell hergestellte Frästeile, als Bedingungen für Werklieferungsverträge und für die Bearbeitung kundenseitig beigestellten Materials als Bedingungen für Werkleistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

III. Preise, Mindestauftragswert, Preisänderungen und Stornierung
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder ab Werk zuzüglich Fracht/Versand, etwaiger Zoll-, Einfuhr- und Nebenkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 Euro netto Warenwert je Auftrag. Bei Aufträgen unterhalb dieses Mindestauftragswertes sind wir berechtigt, die Annahme des Auftrags abzulehnen oder einen Mindermengenzuschlag zu berechnen.
Soweit kein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die am Tag der Versandbereitschaft oder Lieferung maßgeblichen Preise, Zuschläge und Konditionen. Bei Lieferungen ab Werk können insbesondere die am Liefertag gültigen Preislisten, Legierungszuschläge, Teuerungszuschläge und sonstigen Zuschläge des Lieferwerks zugrunde gelegt werden.
Erhöhen sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Rohmaterial-, Legierungs-, Energie-, Lohn- und Lohnneben-, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zollkosten oder sonstige öffentliche Abgaben, oder treten vergleichbare, von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen ein, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der eingetretenen Kostenveränderung angemessen anzupassen. Entsprechende Kostensenkungen werden berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde und die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
Übersteigt die Preisanpassung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Lieferung oder Teillieferung innerhalb von sieben Werktagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Preisanpassung ausschließlich auf einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer beruht.
Eine Stornierung oder Änderung eines Auftrags durch den Kunden ist nur mit unserer Zustimmung möglich, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte des Kunden entgegenstehen. Bei Standardware können wir unsere Zustimmung von der Erstattung der bereits entstandenen Kosten und Aufwendungen abhängig machen. Bei kundenspezifischen Zuschnitten, Sonderanfertigungen, bearbeiteter Ware, individuell hergestellten Teilen oder Ware, die speziell für den Kunden beschafft wurde, ist eine Stornierung nach Beschaffungsbeginn ausgeschlossen, soweit es sich um Kauf- oder Werklieferungsverträge handelt und keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen; stimmen wir im Einzelfall einer Stornierung zu, hat der Kunde die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich Material-, Beschaffungs-, Bearbeitungs-, Lager- und Verwaltungskosten zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Soweit unsere Leistung im Einzelfall als Werkvertrag einzuordnen ist, insbesondere bei der Bearbeitung von kundenseitig beigestelltem Material, bleibt ein gesetzliches Kündigungsrecht des Kunden unberührt. Kündigt der Kunde einen solchen Werkvertrag vor Fertigstellung, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen; bereits entstandene Material-, Bearbeitungs-, Rüst-, Programmier-, Lager-, Verwaltungs- und sonstige auftragsbezogene Kosten sind in jedem Fall zu ersetzen, soweit sie nicht erspart wurden.

IV. Elektronische Rechnungsstellung / XRechnung / ZUGFeRD
Rechnungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben elektronisch gestellt werden. Bei inländischen B2B-Umsätzen sind wir berechtigt, Rechnungen als elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen und zu übermitteln, soweit dieses Format den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der europäischen Norm EN 16931, entspricht.
Als zulässige Formate kommen insbesondere XRechnung sowie ZUGFeRD in einer die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Version in Betracht. Bei hybriden Formaten, insbesondere ZUGFeRD, ist der strukturierte elektronische Datensatz maßgeblich; eine PDF-Ansicht dient lediglich der visuellen Lesbarkeit, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
Der Kunde hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang, die Verarbeitung und die revisionssichere Aufbewahrung elektronischer Rechnungen zu schaffen und uns eine hierfür geeignete Rechnungsempfangsadresse, Plattformanbindung oder sonstige Empfangsmöglichkeit mitzuteilen. Änderungen der Empfangsdaten hat der Kunde unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Soweit gesetzlich zulässig, können Rechnungen auch als sonstige Rechnung, insbesondere als PDF per E-Mail oder in Papierform, übermittelt werden. Der Kunde stimmt dem Versand sonstiger elektronischer Rechnungen, soweit eine Zustimmung erforderlich ist, zu. Gesetzliche Pflichten zur Ausstellung, Übermittlung, Entgegennahme oder Verarbeitung strukturierter elektronischer Rechnungen bleiben unberührt.
Elektronische Rechnungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt mitgeteilte Rechnungsempfangsadresse oder über den vereinbarten elektronischen Übermittlungsweg abrufbar oder empfangbar bereitgestellt wurden und keine von uns zu vertretende technische Übermittlungsstörung vorliegt. Automatisierte Abwesenheits- oder Antwortnachrichten hindern den Zugang nicht. Die Fälligkeit der Rechnung bleibt unberührt, wenn der Kunde die für den Empfang oder die Verarbeitung elektronischer Rechnungen erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen oder eine Änderung der Empfangsdaten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

V. Liefer- und Leistungszeit; höhere Gewalt
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich Liefertermine auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft oder Übergabe an den Transporteur, nicht auf den Zeitpunkt des Eintreffens beim Kunden.
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungs-, Informations- und Zahlungspflichten des Kunden voraus. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Übermittlung technischer Spezifikationen, Zeichnungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Anzahlungen, Sicherheiten und sonstiger für die Ausführung erforderlicher Angaben.
Geraten wir in Lieferverzug, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Kunden objektiv ohne Interesse sind.
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, soweit diese Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert oder überwunden werden können. Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Export- oder Importbeschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transport- und Logistikstörungen, Cyberangriffen, IT-Ausfällen, Betriebsstörungen sowie Störungen bei Vorlieferanten, soweit diese außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Dauert ein solches Leistungshindernis länger als drei Monate an oder ist absehbar, dass die Lieferung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Teils des Vertrags zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
Solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen wesentlichen Verpflichtung in Verzug ist oder begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

VI. Güten, Maße, Gewichte, Zuschnitte, Toleranzen und Abnahmen
Beschaffenheit, Güte, Werkstoff, Maße, Oberflächen, Toleranzen, Lieferzustand und sonstige technische Eigenschaften richten sich vorrangig nach der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die einschlägigen DIN-, EN- oder Werkstoffnormen; Mangels solcher Normen gilt der Handelsbrauch.
Bei Metallwaren und Zuschnitten sind material-, produktions- und bearbeitungsbedingte Abweichungen handelsüblich und zulässig, soweit sie innerhalb vereinbarter oder normativer Toleranzen liegen oder die Verwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere Abweichungen bei Länge, Breite, Dicke, Gewicht, Ebenheit, Rechtwinkligkeit, Schnittfuge, Gratbildung, Verzug, Oberflächenbeschaffenheit, Anlassfarben, Kratzern, Walz-, Lager- oder Transportspuren.
Bei nach Gewicht berechneter Ware ist, soweit handelsüblich, das im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgeblich. Das Gesamtgewicht einer Sendung ist für die Berechnung maßgeblich; Abweichungen zu rechnerischen Einzelgewichten können verhältnismäßig auf die Einzelpositionen verteilt werden. Beanstandungen von Gewichtsfeststellungen sind nur unverzüglich nach Anlieferung und auf Grundlage einer amtlichen oder sonst objektiv nachvollziehbaren Nachwiegung möglich.
Die Angabe 'circa' oder vergleichbare Mengenangaben berechtigen uns, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern und abzurechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Sonderanfertigungen, Zuschnitten und auftragsbezogener Beschaffung sind technisch oder handelsüblich bedingte Mehr- oder Mindermengen ebenfalls zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Werkszeugnisse, Prüfzeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse, Materialnachweise, Konformitätsbescheinigungen oder sonstige Dokumentationen schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Etwaige Kosten hierfür trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Zeitpunkt der Vorlage solcher Dokumente berührt die Fälligkeit der Zahlung nicht, sofern die Dokumente für die vertragsgemäße Verwendung der Ware nicht zwingend erforderlich und ausdrücklich als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart sind.
Ist eine Abnahme vereinbart oder nach Norm vorgesehen, erfolgt diese am Lieferwerk, Lager oder sonst vereinbarten Ort unverzüglich nach Meldung der Abnahme- oder Versandbereitschaft. Nimmt der Kunde die Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder versenden. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß abgenommen, soweit ein etwaiger Mangel bei ordnungsgemäßer Abnahme erkennbar gewesen wäre.
Stellt der Kunde Material zur Bearbeitung bei, ist er für dessen Beschaffenheit, Eignung, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und rechtzeitige Bereitstellung verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, beigestelltes Material auf innere Fehler, Materialgüte, Verwendbarkeit oder Übereinstimmung mit technischen Anforderungen zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Ausschuss, Mehrverbrauch oder Bearbeitungsfehler, die auf Mängeln, Ungeeignetheit oder unzutreffenden Angaben zum beigestellten Material beruhen, gehen zulasten des Kunden, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

VII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung und Annahmeverzug
Verpackung, Versandart, Versandweg und Transportmittel werden von uns nach billigem Ermessen gewählt, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen. Werden Lieferklauseln oder Incoterms vereinbart, gelten diese in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung einer Lieferklausel ändert nichts an den Regelungen zur Tragung von Kosten und Gefahr, soweit sich aus der ausdrücklich vereinbarten Klausel nichts Abweichendes ergibt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Bestimmungsort oder eine vergleichbare Lieferkondition vereinbart wurde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Erfolgt die Lieferung durch unseren eigenen Fuhrpark, durch von uns unmittelbar eingesetztes Personal oder durch sonst von uns eingesetzte Fahrzeuge ohne Einschaltung eines selbständigen Frachtführers, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über, spätestens jedoch unmittelbar vor Beginn der Entladung. Die Entladung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, Sache des Kunden und erfolgt auf dessen Gefahr. Der Kunde hat hierfür geeignete Entladevorrichtungen, ausreichend Personal und eine sichere Entladestelle bereitzustellen.
Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, Lagergeld zu berechnen und nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
Bei Lieferung an eine vom Kunden benannte Entladestelle hat der Kunde sicherzustellen, dass diese mit geeigneten Fahrzeugen erreichbar ist und eine unverzügliche, sichere und sachgerechte Entladung erfolgen kann. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, Sonderfahrten, Umladungen oder sonstige Mehrkosten trägt der Kunde, soweit sie aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert berechnet werden und sind unabhängig von der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.

VIII. Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Für die Zahlung gelten die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit deren Zugang ohne Abzug fällig.
Zahlungen gelten erst als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; Diskont-, Wechsel-, Bank- und Einzugsspesen trägt der Kunde.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Eingehende Zahlungen können nach den gesetzlichen Vorschriften oder, soweit zulässig, nach unserer Wahl auf die jeweils älteste oder am wenigsten gesicherte fällige Forderung verrechnet werden.
Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands, insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten, bei denen der Kunde die Ware selbst abholt, durch eigene
Fahrzeuge transportiert oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abholen lässt, sind wir berechtigt, bis zum Eingang vollständiger und prüffähiger Nachweise über das Gelangen der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet beziehungsweise über die Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet einen Sicherungsbetrag in Höhe der bei einer inländischen Lieferung anfallenden deutschen Umsatzsteuer zu berechnen, einzubehalten oder die Lieferung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist, alle für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweise, insbesondere eine ordnungsgemäße Gelangensbestätigung, gleichwertige Belege, Spediteursbescheinigungen, Ausgangsvermerke oder sonstige gesetzlich anerkannte Nachweise vollständig, richtig und unterschrieben beziehungsweise in der jeweils erforderlichen Form zur Verfügung zu stellen. Nach Eingang und Prüfung ausreichender Nachweise wird ein vereinnahmter Sicherungsbetrag erstattet oder gutgeschrieben.
Werden die erforderlichen Nachweise nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht prüffähig vorgelegt oder wird die Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung versagt, sind wir berechtigt, die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer nachzuberechnen beziehungsweise einen vereinnahmten Sicherungsbetrag hierauf zu verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die konkrete steuerliche Behandlung, Rechnungsstellung und Nachweisführung erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften.

IX. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer jeweiligen Saldoforderung.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sachgerecht zu lagern und auf unsere Aufforderung hin auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir die Ermächtigung nicht aus wichtigem Grund widerrufen; Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sind unzulässig.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Wird die Forderung in ein Kontokorrent aufgenommen, tritt der Kunde bereits jetzt einen entsprechenden Teil des jeweiligen Saldos und Schlusssaldos an uns ab.
Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Auf unser Verlangen hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets, soweit rechtlich zulässig und soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen, für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Der Kunde verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gelten die vorstehenden Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Beeinträchtigungen, hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen und alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kosten einer berechtigten Intervention trägt der Kunde, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden.

X. Untersuchung, Rüge und Mängelrechte
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Transportschäden unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
Die Untersuchung hat in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, Vermischung, Montage, Weiterveräußerung, Einlagerung in nicht nachvollziehbarer Weise oder sonstigen Veränderung der Ware zu erfolgen. Der Kunde hat insbesondere Werkstoff, Abmessungen, Mengen, Kennzeichnungen, Chargen- beziehungsweise Schmelzennummern, sichtbare Oberflächenbeschaffenheit sowie die Zuordnung und Vollständigkeit vereinbarter Werks-, Prüf- oder Abnahmezeugnisse zu kontrollieren, soweit dies nach Art und Umfang der Lieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist.
Eine Weiterverarbeitung, Verwendung oder Vermischung der Ware darf erst nach Durchführung der geschuldeten Wareneingangskontrolle erfolgen. Erkennbare Abweichungen, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung vor Weiterverarbeitung oder Verwendung hätten festgestellt werden können, gelten nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt, wenn sie erst nach Weiterverarbeitung, Verwendung oder Vermischung gerügt werden. Zwingende gesetzliche Rechte sowie Ansprüche wegen Arglist oder Garantie bleiben unberührt.
Die Rüge muss den Mangel möglichst genau bezeichnen und die betroffene Lieferung, Auftragsnummer, Lieferscheinnummer und Rechnungsnummer angeben. Auf Verlangen sind uns Belege, Fotos, Muster oder sonstige zur Prüfung erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mangels als genehmigt, soweit dies nach § 377 HGB zulässig ist. Dies gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie unberechtigt verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder soweit der Mangel auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Weiterverarbeitung, nicht von uns vorgenommener Änderung oder besonderen äußeren Einflüssen nach dem Gefahrübergang beruht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen im Übrigen nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Abschnitt XI. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bleiben unberührt, soweit sie im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht wirksam beschränkt werden können.
Wird Ware ausdrücklich als deklassiertes Material, Restposten, IIa-Ware, Ausschussware oder vergleichbar bezeichnet verkauft, bestehen Mängelrechte nicht wegen solcher Eigenschaften, die sich aus der vereinbarten Einstufung, Beschreibung oder erkennbaren Beschaffenheit ergeben. Ansprüche wegen Arglist, Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
Eine Rücksendung beanstandeter Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und an die von uns benannte Anschrift erfolgen. Unfreie oder nicht abgestimmte Rücksendungen können zurückgewiesen werden, soweit dem keine zwingenden Rechte des Kunden entgegenstehen.

XI. Haftung
Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, Verzug, Unmöglichkeit, Mängeln, unerlaubter Handlung und für Mangelfolgeschäden.
Vertragsstrafen, pauschalierte Schadensersatzansprüche, Garantiezusagen, Beschaffungsrisiken, Fixgeschäftszusagen, besondere Projektfristen oder sonstige Verpflichtungen, die der Kunde gegenüber seinen Abnehmern, Auftraggebern oder sonstigen Dritten übernommen hat, werden nicht Bestandteil unseres vertraglich übernommenen Risikos, sofern wir diesen Verpflichtungen nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform
zugestimmt haben. Die bloße Kenntnis von Verwendungszwecken, Projektterminen, Endkundenanforderungen oder Vertragsbedingungen des Kunden gegenüber Dritten begründet keine Übernahme dieser Risiken.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Personen, deren wir uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen bedienen.

XII. Verjährung
Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Verjährungsfristen.
Die gesetzlichen längeren Verjährungsfristen für Bauwerke und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleiben unberührt, soweit sie zwingend gelten.

XIII. Exportkontrolle, Sanktionen und rechtliche Zulässigkeit
Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, keine Embargos, Sanktionen, Export- oder Importbeschränkungen, keine behördlichen Genehmigungserfordernisse oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig alle Informationen mitzuteilen, die für die Prüfung exportkontrollrechtlicher oder sanktionsrechtlicher Vorgaben erforderlich sind, insbesondere Bestimmungsland, Endverwender, Endverwendung und etwaige Weiterlieferungen. Verzögerungen oder Unmöglichkeit infolge fehlender, unrichtiger oder verspäteter Angaben des Kunden gehen zu seinen Lasten, soweit der Kunde die fehlenden, unrichtigen oder verspäteten Angaben zu vertreten hat.

XIV. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung. Der Kunde stellt sicher, dass seine Ansprechpartner über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in angemessener Weise informiert werden.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der jeweilige Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt deutsches Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.